Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Musiksyndikat Ruhr e.V.
1. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Würdigung und Förderung ausübender Musiker*innen sowie die Beratung und Hilfestellung für junge Musiker*innen auf dem Weg in die Professionalität. Der Verein nimmt die kulturpolitischen Interessen seiner Mitglieder wahr, er möchte mehr Livemusik zu angemessenen Bedingungen in die Gesellschaft bringen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen mit musikalischen und kulturpolitischen Inhalten sowie durch die Vernetzung mit anderen Organisationen, die die Inhalte des Musiksyndikat Ruhr teilen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung, die Beachtung der Menschenrechte, die Wahrung parteipolitischer Neutralität und religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mittel und Vereinsvermögen
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
A. Mitgliedsbeiträge
B. Überschüsse aus Veranstaltungen
C. Spenden
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitglieder haben einen Monatsbeitrag zu leisten. Über die Höhe des Beitrags entscheidet der Vorstand.Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden Eine Spendenbescheinigung kann ausgestellt werden. § 5 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung. Die zeitliche Mindest-Mitgliedschaft beträgt sechs Monate.
Die Mitgliedschaft erlischt
A. durch schriftliche Kündigung
B. durch Tod.
Der Austritt ist mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden A. wenn es länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und, trotz Mahnung nach Ablauf des der Mahnung folgenden Monats, nicht bezahlt hat.
C. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zielen des Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wir schriftlich mitgeteilt. Mit dem Tages des Austritts oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
A. Die Mitgliederversammlung
B. Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung die gesamten Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Ihr steht insbesondere zu:
A. Die Wahl des Vorstandes
B. Die Wahl der Kassenprüfer*innen
C. Die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden
Rechenschaftsbericht
D.Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:
A. Den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
B. Den Bericht des/der Kassierers/Kassiererin
C. Den Bericht der Kassenprüfer*innen
Die Versammlung leitet der/die Vorsitzende, oder eine vom Vorstand zu bestimmende Person. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des18.Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei allen Beschlüssen und Wahlen ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden ausreichend. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; er muss einberufen, wenn eine solche Versammlung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 8 Vorstand
Die Geschäfte des Vereins führt der aus der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand. Er setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzende*r
2. Vorsitzende*r
3. Vorsitzende*r
4. Kassierer*in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. Vorsitzende*r
2. Vorsitzende*r
3. Vorsitzende*r
4. Kassierer*in
Jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstands sind berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätigt. Sie sind gehalten, den Verein nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen, die ihnen dabei entstehenden Auslagen werden gegen Nachweis erstattet. Der Vorstand leitet den Verein nach dem im § 2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Ein Vertreter (des Vorstands) kann im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen. Der Vorstand wird damit ausdrücklich vom Verbot des Selbstkontrahierens nach der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
§ 9 Satzungsänderung
1. Anträge zur Satzungsänderung sind innerhalb einer Woche nach Einladung zur Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten, der diese innerhalb einer weiteren Woche als Erweiterung der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gibt.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensveränderungen betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen werden dem Amtsgericht angezeigt.
3. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die nur vom Amtsgericht oder Finanzamt gewünscht werden, selbstverständlich ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer*innen prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigte Zwischenprüfungen vornehmen. Sie erstatten Bericht an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung. Ein*e Kassenprüfer*in darf maximal zwei Jahre nacheinander sein Amt ausüben.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist.
2. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Versammlung erforderlich. Der bis dahin amtierende Vorstand ist für die Abmeldung des Vereins bei allen Instanzen und für die Löschung im Vereinsregister verantwortlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Netzwerk Grundeinkommen